Satzung
Citynet Verband Dessau
Netzwerk für Innenstadtmarketing
§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Citynet Verband Dessau“ und wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Dessau eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Dessau. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Dessau/Rosslau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen
und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Dessau interessierten Kräfte zu wirken.
(1) Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung der Innenstadt Dessaus zu fördern.
Insbesondere sollen nachhaltig die Anziehungskraft und die zentrale Bedeutung der Innenstadt Dessaus als Ort des Einzelhandels,
der Dienstleistung, des Gastgewerbes, des Handwerks, des Wohnens, der Freizeit, der Kultur und der Bildung gesteigert werden.
(2) Zur Erfüllung seines Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
- Mitwirkung an der Erarbeitung und ständigen Fortschreibung eines auf die Gesamtstadt ausstrahlenden Leitbildes für die Innenstadt Dessaus.
- Unterstützung der Arbeit bestehender Einrichtungen und Vereinigungen in Dessau, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, mit ihnen zusammenarbeiten und sich für die Koordinierung entsprechender Aktivitäten und Aktionen, vor allem von öffentlichen Trägern und Privaten zur Verfügung stellen;
- Mitwirkung bei der Erarbeitung und Durchführung von Strategieplänen;
- Erstellung von Strategien für ein gemeinsames Marketing durch Kooperationen;
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
(a) die Mitwirkung an Maßnahmen der Außendarstellung Dessaus insbesondere der Innenstadt (Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit,
Werbung). Die Herausgabe von Publikationen bzw. Unterstützung von Publikationen sowie das Referieren von
Vorträgen mit derselben Zielstellung;
(b) die Stellungnahme zu relevanten Planungen und Vorhaben betreffs der Entwicklung der Innenstadt;
(c) den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen (nach Möglichkeit institutionalisierten) Kommunikations und Kooperationsformen zwischen den Unternehmen sowie sonstigen Interessengruppen und allen wichtigen Handlungsträgern Dessaus;
(d) die Ausarbeitung von Konzeptionen gemäß des Vereinszwecks und die Präsentation dieser Konzepte vor potentiellen Maßnahmeträgern oder –unterstützern;
(e) die Förderung der Bekanntheit und die Verbesserung des Image Dessaus insbesondere der Innenstadt, die der wirtschaftlichen Entwicklung dienen;
(f) Mitwirkung an der Förderung zur Verbesserung der Strukturen der Innenstadt durch Maßnahmen zur Ansiedlung und Erhaltung von Arbeitsstätten, sowie zur Erhöhung der Wohnbevölkerung;
(g) Mitarbeit an der Förderung zur Verbesserung der Wohnstrukturen in der Innenstadt;
(h) die Verbesserung der Datengrundlage zur Optimierung des Vitalisierungsprozesses der Innenstadt Dessaus;
(i) die Förderung des Dialoges zwischen Verwaltung, Politik und Wirtschaft;
§ 3 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, diedem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Wirkungsgebiet
Das Wirkungsgebiet des Vereins ist die Innenstadt die sich wie folgt abgrenzt:
- Stadt Dessau/Rosslau.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele der Vereinssatzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche, gegenüber dem Vorstand abzugebende Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten;
- bei natürlichen Personen durch Tod oder durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO;
- bei juristischen Personen durch Eröffnung, Ablehnung oder Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens oder durch Liquidation oder Auflösung;
- durch Ausschluss wegen vereinschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.
Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Gremien des Vereins
Gremien des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart und Schriftführer
(2) Der Vorstand wird mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden – sofern der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellt – von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit
gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Der Vorstands-vorsitzende wird von den gewählten Vorstandsmitgliedern gewählt.
(3) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer, den Citymanager, bestellen. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand als stellvertretender Vorstandsvorsitzender an. Der Geschäftsführer kann in Absprache mit dem Vorstand weitere Mitarbeiter
zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen und entlassen. Hauptamtliche Mitarbeiter können Nichtmitglieder des Vereins sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder – einer von ihnen muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein – vertreten.
(4) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Erarbeitung von Arbeitsschwerpunkten auf Vorschlag der Geschäftsführung;
(b) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung auf Vorschlag der Geschäftsführung;
(c) Führung der Bücher und Erstellung des Jahresabschlusses in Absprache mit der Geschäftsführung;
(d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung in Absprache mit der Geschäftsführung;
(e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
(f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand kann die Geschäftsführung mit Bereichen seiner Aufgaben betrauen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einladung kann schriftlich oder per Telefax erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzen, wenn dem mindestens fünf Vorstandsmitglieder zustimmen. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann. In diesem Fall müssen die verbleibenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit Beschlüsse fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(7) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.
(8) Die Vorstandsmitglieder können sich nicht durch Dritte vertreten lassen.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(11) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des § 5 Abs. 2 erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
§ 8 Geschäftsführung
Der Geschäftsführer (Citymanager) hat die Ziele und auch den Zweck des Vereins nach § 2 zu fördern und zu unterstützen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Selbständige Entwicklung von Tätigkeiten die dem Vereinszweck insgesamt dienen, insbesondere solche von öffentlichkeitswirksamer Art, die zur Stärkung und Bewusstmachung städtischen Lebens beitragen;
(b) Besetzung des Fachbeirates im Benehmen mit dem Vorstand, wobei die für die Stadtentwicklung relevanten Gruppen
und Verantwortungsträger angemessen berücksichtigt werden sollten;
(c) Einladung zu den Fachbeiratssitzungen und Leitung dieser;
(d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
(e) Einladung zu regelmäßigen Dialogveranstaltungen zwischen Verwaltung, Politik und Wirtschaft gemäß § 2 (2i).
§ 9 Fachbeirat
(1) Der Fachbeirat unterstützt die Tätigkeit der Geschäftsführung in beratender und empfehlender Funktion.
Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch:
(a) Abgabe von Empfehlungen in fachlichen Fragen für die Arbeit der Geschäftsführung;
(b) Fortwährende Beratung in der Leitbildentwicklung.
(2) Der Fachbeirat hat höchstens 12 Mitglieder, die sich nicht durch Dritte vertreten lassen können.
(3) Zur Mitgliedschaft im Fachbeirat kann die Geschäftsführung im Benehmen mit dem Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft,
Politik, Verwaltung, Institutionen, Initiativen und den gesellschaftlich relevanten Gruppen berufen. Nähere Einzelheiten
kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.
(4) Der Fachbeirat berät in Sitzungen, die von der Geschäftsführung mindestens vierteljährlich einberufen werden.
(5) Der Fachbeirat wählt und entsendet für drei Jahre zwei ständige Vertreter zu den Vorstandssitzungen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder im Falle der
Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung kann für eine Mitgliederversammlung oder alle Mitgliederversammlungen erteilt werden. Sie ist dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung nach Aufforderung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung. Der Vorsitzende kann dem Geschäftsführer die Leitung der Versammlung übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstandes;
(b) Festsetzung des Jahresbudgets;
(c) Verabschiedung der Beitragsordnung, insbesondere Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
(d) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes soweit § 7 nicht andere Festlegungen trifft;
(e) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
(f) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung;
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und des Versammlungsortes durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Absendetag. Es gilt die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen drei Tagen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Schriftlich muss nur abgestimmt werden, wenn dies 1/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder verlangt. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(6) Über die Abhandlung der Tagesordnung sowie der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen ist. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
§ 11 Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben
anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten
zu regeln.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen zu beschließen, die durch das Vereinsregister oder Finanzamt vorgeschlagen werden.
§ 13 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
(3) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(5) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu.
§ 15 Wirksamkeit der Satzung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist nicht die Satzung insgesamt ungültig.
§ 16 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtstand und Erfüllungsort sind Dessau.
§ 17 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 30. August 2006 beschlossen. Alle Rechte sind vorbehalten.
Der Nachdruck – auch nur auszugsweise – elektronische Speicherung oder Verarbeitung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung. Für Druckfehler entsteht keine Haftung. Es gilt die im Vereinsregister Dessau eingetragene Satzung.
